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BAföG und Bildungsdarlehen sind steuerfrei und müssen nicht als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden. ➔ StudentenSteuererklärung.de
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BAföG ❘ StudentenSteuererklärung.de Steuertipps Abgabe der Steuererklärung Auslandssemester Nebenjob Steuer-Lexikon Steuerbescheid Steuerwissen Studium Login Kostenlos Registrieren Login Steuertipps Login Konto erstellen Muss das BAföG in die Steuererklärung? Beim BAföG für Studenten handelt es sich fast immer um einen steuerfreien Bezug, der nicht als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden muss. Wann muss das BAföG in der Steuererklärung angeben werden? Rund 610.000 Studenten erhielten laut Bildungsministerium in 2015 Unterstützung im Rahmen des "Bundesausbildungsförderungsgesetzes" (BAföG). Die BAföG-Zahlungen für Studenten setzen sich dabei je zur Hälfte aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und einem zinslosen Studienkredit zusammen. Da das Studenten-BAföG in erster Linie zur Finanzierung des Lebensunterhalts und nicht für die Ausbildung an sich gezahlt wird, ist die Förderung grundsätzlich steuerfrei und muss nicht als Einkommen in die Steuererklärung eingetragen werden. Wer allerdings durch das sogenannte Aufstiegs-BAföG ("Meister-BAföG") seine Ausbildungskosten bezahlt bekommt, muss diese Förderungen in Teilen als Einkommen in der Steuererklärung angeben. HIerdurch reduziert sich die Steuererstattung für geltend gemachte Werbungskosten. Für Studenten kommt das Meister-BAföG in der Regel aber nicht in Betracht. Kann ich die BAföG-Rückzahlung von der Steuer absetzen? Der Teil des BAföG, der als zinsloser Kredit vergeben und später an den Staat zurückgezahlt werden muss, kann grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2008 entschieden, dass bei Krediten zu Bildungszwecken ausschließlich die Kreditzinsen von der Steuer abgesetzt werden können. Da es sich beim BAföG um einen zinsfreien Kredit handelt, ist diese Möglichkeit aber von vornherhein ausgeschlossen. Kann ich einen Studienkredit von der Steuer absetzen? Studenten, die ein Bildungsdarlehen oder einen Studienkredit erhalten, können diese steuerlich geltend machen - die Zinsen können voll abgesetzt werden. Die reinen Tilgungsraten können aber wie beim BAföG nicht steuermindernd angegeben werden. Ob die Schuldzinsen für einen Studienkredit als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, hängt von der Art der Ausbildung ab. Wer ein Erststudium macht (z.B. Bachelor), kann die Zinsen eigentlich nur als Sonderausgaben geltend machen. Studenten im Zweitstudium (z.B. Master oder Bachelor nach vorangegangener Berufsausbildung) können ihre Zinsen dagegen als Werbungskosten absetzen. Aufgrund aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Gerichtsverfahren sollten aber auch Bachelor-Studenten ihre Zinszahlungen als Werbungskosten angeben, da Werbungskosten im Vergleich zu Sonderausgaben viele Vorteile bieten. Kreditzinsen als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen? Werbungskosten Zu den Werbungskosten zählen alle Ausgaben, die für eine Ausbildung bzw. ein Studium aufgewendet werden oder im Zuge einer beruflichen Tätigkeit entstehen. voll von der Steuer absetzbar Verlustvortrag möglich können auch genutzt werden, wenn keine Steuern gezahlt werden Sonderausgaben Als Sonderausgaben werden Aufwendungen bezeichnet, die zur privaten Lebensführung zählen (z.B. Versicherungen und Altersvorsorge). Ein Erststudium zählt komischerweise auch zur privaten Lebensführung. bis max. 6.000 Euro pro Jahr absetzbar kein Verlustvortrag möglich können nur genutzt werden, wenn Steuern gezahlt werden Die Erststudienfrage vor dem Bundesverfassungsgericht Wenn Masterstudenten ihre Studienkosten als Werbungskosten geltend machen und dadurch von einem Verlustvortrag profitieren können, warum sollte das bei Bachelor-Studenten anders sein? Diese Frage stellen sich Studenten, Steuerberater, Anwälte, Staatsanwälte und Richter schon seit Jahrzehnten. 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) schließlich die steuerliche Ungleichbehandlung von Studenten im Erst- und Zweitstudium als verfassungswidrig eingestuft. Jetzt liegt der Fall beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das als höchste Instanz entscheiden muss, ob zukünftig auch Studenten im Erststudium ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen können. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht. Viele Rechtsexperten prognostizieren, dass das BVerfG die Entscheidung des BFH bestätigen wird. Ein finales Urteil wird wohl frühestens Anfang 2017 gefällt, doch schon jetzt müssen die Finanzämter dem Urteil des BFH Rechnung tragen. Wenn Bachelorstudenten ihre Studienkosten, moreover z.B. auch die Zinsen für einen Studienkredit, in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, kann das Finanzamt dies nicht einfach mit Verweis auf die aktuelle Rechtslage ablehnen. Studienkosten können auch von Studenten im Erststudium als Werbungskosten abgesetzt werden Solange das BVerfG-Urteil noch aussteht, muss das Finanzamt auch die Studienausgaben von Studenten im Erststudium als Werbungskosten anerkennen. In der Praxis ist dies zwar oftmals nicht der Fall und im Steuerbescheid wird die Geltendmachung von Werbungskosten abgelehnt bzw. ein Verlustvortrag nicht bewilligt. Allerdings kann in diesem Fall problemlos Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Das Finanzamt akzeptiert dann entweder die Werbungskosten oder erklärt den Steuerbescheid als vorläufig. Sobald das BVerfG sein Urteil fällt, wird der Steuerbescheid dann ggf. neu erlassen. Damit Studenten im Erststudium sich nicht die Chance entgehen lassen, die Vorteile von Werbungskosten nutzen zu können, raten die meisten Steuerberater, Studienkosten grundsätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Wer dies nicht tut und bei Ablehnung durch das Finanzamt keinen Einspruch einlegt, hat bei positivem Richterspruch keine Chance auf nachträgliche Anerkennung von Werbungskosten. Es ist einfach ungerecht, dass ich als Bachelorstudent vom Finanzamt anders behandelt werde als Masterstudenten. Da ich selbst noch keine Steuern zahle, bringt es mir nichts, wenn ich meine Studienkosten als Sonderausgaben angebe. Ich will auch von einem Verlustvortrag profitieren und mir so später die Studienkosten zurückholen. Deshalb habe ich gegen den Steuerbescheid und die Ablehnung meiner Werbungskosten Einspruch eingelegt. Das Finanzamt hat die Werbungskosten leider nicht gleich akzeptiert, aber mir wurde ein neuer, vorläufiger Steuerbescheid zugeschickt. Jetzt hoffe ich auf eine studentenfreundliche Entscheidung des Gerichts. Jeremy F. (Uni Mannheim) Kostenlos registrieren und Studienkosten zurückholen. Unternehmen Steuererklärung für Arbeitnehmer Preise und Bezahlung Über uns Presse Erfahrungen Sicherheit Impressum Datenschutz AGB Steuererklärung Steuererstattung Steuererklärung 2017 online Steuererklärung 2016 online Steuererklärung 2015 online Steuererklärung 2014 online Steuererklärung 2013 online Steuererklärung 2012 online Steuerformulare ELSTER Steuerklassen Steuernummer und Steuer-Id Informationen Verlustvortrag Werbungskosten Sonderausgaben Auslandssemester Verpflegungsmehraufwand Miete und Nebenkosten Doppelte Haushaltsführung BAFöG Versicherungen Hilfe & Support Kontakt [email protected] © 2015-2018 studentensteuererklaerung.de Wir haben unsere Datenschutzerklärung aktualisiert und erweitert welche Rechte und Auswahloptionen du hast und wie wir deinen Daten verarbeiten. Bitte bestätige, dass du diese gelesen hast und zustimmst.